127. Warum gibt es die 5 %-Hürde im Wahlgesetz der Bundesrepublik Deutschland? Es gibt sie, weil …
Antwortmöglichkeiten
Richtige Antwort
viele kleine Parteien die Regierungsbildung erschweren.
Erläuterung
Die Fünf-Prozent-Klausel (Sperrklausel) in § 6 Abs. 3 BWahlG soll eine Zersplitterung des Parlaments verhindern und die Funktions- sowie Regierungsfähigkeit sichern. Sie ist eine zulässige, aber begründungsbedürftige Einschränkung der Wahlgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG); das BVerfG hat sie für Bundestagswahlen bestätigt (u. a. BVerfGE 6, 84), während es Sperrklauseln bei Europawahlen ohne hinreichende Rechtfertigung aufgehoben hat (BVerfGE 129, 300; 135, 259). Historisch reagiert die Klausel auf die Weimarer Erfahrungen mit extremer Parteienzersplitterung und instabilen Kabinetten und wird durch Institutionen wie das konstruktive Misstrauensvotum (Art. 67 GG) ergänzt. Ziel ist es, das Verhältniswahlrecht funktionsfähig zu halten, ohne den politischen Pluralismus aufzugeben.
Amtliche Quellen
Die deutschen Fragen stammen aus dem BAMF-Gesamtfragenkatalog für den Einbürgerungstest und Leben in Deutschland. Erläuterungen sind redaktionelle Lernhilfen; prüfen Sie rechtliche Details in den amtlichen Quellen.