17. Die deutschen Gesetze verbieten …

Antwortmöglichkeiten

  1. Meinungsfreiheit der Einwohner und Einwohnerinnen.
  2. Petitionen der Bürger und Bürgerinnen.
  3. Versammlungsfreiheit der Einwohner und Einwohnerinnen.
  4. Ungleichbehandlung der Bürger und Bürgerinnen durch den Staat.

Richtige Antwort

Ungleichbehandlung der Bürger und Bürgerinnen durch den Staat.

Erläuterung

Nach dem Grundgesetz (GG) werden Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), Petitionsrecht (Art. 17 GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) nicht verboten, sondern als Grundrechte gewährleistet—freilich mit verfassungsimmanenten Schranken (allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Schutz der Ehre; bei Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz). Demgegenüber verpflichtet der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) den Staat zur Gleichbehandlung; Art. 3 Abs. 2–3 GG konkretisieren dies und untersagen Diskriminierungen. Alle staatliche Gewalt ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden; Eingriffe unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Amtliche Quellen

Die deutschen Fragen stammen aus dem BAMF-Gesamtfragenkatalog für den Einbürgerungstest und Leben in Deutschland. Erläuterungen sind redaktionelle Lernhilfen; prüfen Sie rechtliche Details in den amtlichen Quellen.