276. Was sollten Sie tun, wenn Sie von Ihrem Ansprechpartner / Ihrer Ansprechpartnerin in einer deutschen Behörde schlecht behandelt werden?

Antwortmöglichkeiten

  1. Ich kann nichts tun.
  2. Ich muss mir diese Behandlung gefallen lassen.
  3. Ich drohe der Person.
  4. Ich kann mich beim Behördenleiter / bei der Behördenleiterin beschweren.

Richtige Antwort

Ich kann mich beim Behördenleiter / bei der Behördenleiterin beschweren.

Erläuterung

Im Rechtsstaat nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden; Amtsträger unterliegen der Sachlichkeits- und Wohlverhaltenspflicht (z. B. § 34 BeamtStG, § 61 BBG). Bei schlechter Behandlung steht nach Art. 17 GG das Recht zu, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständige Stelle zu wenden, typischerweise durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behördenleitung; zudem sind Petitionen an Parlamente möglich. Dies unterscheidet sich von Rechtsbehelfen wie Widerspruch oder Klage, die Verwaltungsakte, nicht das Verhalten, angreifen. Drohungen sind unzulässig und können strafbar sein (§ 240, § 241 StGB).

Amtliche Quellen

Die deutschen Fragen stammen aus dem BAMF-Gesamtfragenkatalog für den Einbürgerungstest und Leben in Deutschland. Erläuterungen sind redaktionelle Lernhilfen; prüfen Sie rechtliche Details in den amtlichen Quellen.