276. Was sollten Sie tun, wenn Sie von Ihrem Ansprechpartner / Ihrer Ansprechpartnerin in einer deutschen Behörde schlecht behandelt werden?
Antwortmöglichkeiten
Richtige Antwort
Ich kann mich beim Behördenleiter / bei der Behördenleiterin beschweren.
Erläuterung
Im Rechtsstaat nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden; Amtsträger unterliegen der Sachlichkeits- und Wohlverhaltenspflicht (z. B. § 34 BeamtStG, § 61 BBG). Bei schlechter Behandlung steht nach Art. 17 GG das Recht zu, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständige Stelle zu wenden, typischerweise durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behördenleitung; zudem sind Petitionen an Parlamente möglich. Dies unterscheidet sich von Rechtsbehelfen wie Widerspruch oder Klage, die Verwaltungsakte, nicht das Verhalten, angreifen. Drohungen sind unzulässig und können strafbar sein (§ 240, § 241 StGB).
Amtliche Quellen
Die deutschen Fragen stammen aus dem BAMF-Gesamtfragenkatalog für den Einbürgerungstest und Leben in Deutschland. Erläuterungen sind redaktionelle Lernhilfen; prüfen Sie rechtliche Details in den amtlichen Quellen.