278. Ein Mann im Rollstuhl hat sich auf eine Stelle als Buchhalter beworben. Was ist ein Beispiel für Diskriminierung? Er bekommt die Stelle nur deshalb nicht, weil er …

Antwortmöglichkeiten

  1. im Rollstuhl sitzt.
  2. keine Erfahrung hat.
  3. zu hohe Gehaltsvorstellungen hat.
  4. kein Englisch spricht.

Richtige Antwort

im Rollstuhl sitzt.

Erläuterung

Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet ausdrücklich die Benachteiligung wegen einer Behinderung; im Arbeitsrecht konkretisiert das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§§ 1, 7 AGG) dieses Verbot bereits im Bewerbungsverfahren. Arbeitgeber sind zudem durch Unionsrecht (RL 2000/78/EG) sowie durch die UN-Behindertenrechtskonvention und § 164 SGB IX zu angemessenen Vorkehrungen verpflichtet. Eine Ablehnung allein wegen der Nutzung eines Rollstuhls ist daher unzulässige unmittelbare Diskriminierung. Dagegen können fehlende Berufserfahrung, überhöhte Gehaltsforderungen oder fehlende Sprachkenntnisse legitime, sachliche Ablehnungsgründe sein, sofern sie verhältnismäßig und diskriminierungsfrei angewandt werden (§ 8 AGG).

Amtliche Quellen

Die deutschen Fragen stammen aus dem BAMF-Gesamtfragenkatalog für den Einbürgerungstest und Leben in Deutschland. Erläuterungen sind redaktionelle Lernhilfen; prüfen Sie rechtliche Details in den amtlichen Quellen.