267. Eine junge Frau in Deutschland, 22 Jahre alt, lebt mit ihrem Freund zusammen. Die Eltern der Frau finden das nicht gut, weil ihnen der Freund nicht gefällt. Was können die Eltern tun?
Antwortmöglichkeiten
Richtige Antwort
Sie müssen die Entscheidung der volljährigen Tochter respektieren.
Erläuterung
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Person nach § 2 BGB volljährig; die elterliche Sorge (§§ 1626 ff. BGB), insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, endet und geht nicht in ein Weisungsrecht über. Die Wahl des Lebenspartners und das Zusammenleben fallen in die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie und Intimsphäre; Zwang der Eltern wäre rechtswidrig. Ein Polizeieinschreiten kommt nur bei konkreten Gefahren oder Straftaten in Betracht; bloßes Missfallen begründet keinen Tatbestand. Historisch markieren die Gleichberechtigungs- und Familienrechtsreformen sowie die Absenkung der Volljährigkeit (1975) den Übergang von elterlicher Vormundschaft zu individueller Selbstbestimmung.
Amtliche Quellen
Die deutschen Fragen stammen aus dem BAMF-Gesamtfragenkatalog für den Einbürgerungstest und Leben in Deutschland. Erläuterungen sind redaktionelle Lernhilfen; prüfen Sie rechtliche Details in den amtlichen Quellen.