281. Zwei Freunde wollen in ein öffentliches Schwimmbad in Deutschland. Beide haben eine dunkle Hautfarbe und werden deshalb nicht hineingelassen. Welches Recht wird in dieser Situation verletzt? Das Recht auf …

Antwortmöglichkeiten

  1. Meinungsfreiheit.
  2. Gleichbehandlung.
  3. Versammlungsfreiheit.
  4. Freizügigkeit.

Richtige Antwort

Gleichbehandlung.

Erläuterung

Verletzt ist das Recht auf Gleichbehandlung: Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verbietet Benachteiligungen u. a. wegen der 'Rasse' oder der ethnischen Herkunft; eine öffentliche Einrichtung darf daher niemanden wegen dunkler Hautfarbe ausschließen. Handelt es sich um einen kommunalen Badebetrieb, bindet das Grundgesetz den Träger unmittelbar; bei privaten Betreibern greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§§ 19 ff. AGG) für Massengeschäfte und den Zugang zu öffentlich zugänglichen Gütern und Dienstleistungen (Umsetzung der RL 2000/43/EG). Der strikte Diskriminierungsschutz ist historisch aus der Erfahrung nationalsozialistischer Rassenpolitik heraus entwickelt und konkretisiert die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip.

Amtliche Quellen

Die deutschen Fragen stammen aus dem BAMF-Gesamtfragenkatalog für den Einbürgerungstest und Leben in Deutschland. Erläuterungen sind redaktionelle Lernhilfen; prüfen Sie rechtliche Details in den amtlichen Quellen.