299. Ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den 50er und 60er Jahren von der Bundesrepublik Deutschland angeworben wurden, nannte man …
Antwortmöglichkeiten
Richtige Antwort
Gastarbeiter / Gastarbeiterinnen.
Erläuterung
Als „Gastarbeiter“ bezeichnete man die ausländischen Arbeitskräfte, die auf Grundlage bilateraler Anwerbeabkommen der Bundesrepublik mit u. a. Italien (1955), Spanien und Griechenland (1960), der Türkei (1961) sowie Marokko (1963) angeworben wurden; der Anwerbestopp erfolgte 1973. Ihre Rechtsstellung beruhte primär auf arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Normen, nicht auf staatsbürgerlichen Teilhaberechten; verfassungsrechtlich waren sie gleichwohl durch Art. 1 und Art. 3 GG geschützt und in das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) eingebettet. Der Begriff unterscheidet sich klar von „Schwarzarbeit“ (illegale Beschäftigung), „Zeitarbeit“ (Leiharbeit) und „Schichtarbeit“ (Arbeitszeitmodell). Spätere Integrations- und Staatsangehörigkeitsreformen (z. B. StAG 1999/2000 mit ius-soli-Elementen) reagierten auf die dauerhafte Niederlassung vieler ehemaliger Gastarbeiter und ihrer Familien.
Amtliche Quellen
Die deutschen Fragen stammen aus dem BAMF-Gesamtfragenkatalog für den Einbürgerungstest und Leben in Deutschland. Erläuterungen sind redaktionelle Lernhilfen; prüfen Sie rechtliche Details in den amtlichen Quellen.